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   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1983 - 290/82   

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Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1983 - 290/82 (https://dejure.org/1983,9695)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.1983 - 290/82 (https://dejure.org/1983,9695)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1983 - 290/82 (https://dejure.org/1983,9695)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Désirée Tréfois gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.

    Beamtenstatut - Probezeitbericht

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 25.03.1982 - 98/81

    Munk / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1983 - 290/82
    Dabei werde ich selbstverständlich auch den zuletzt in Randnummer 16 des Urteils in der Rechtssache 98/81 (Munk, Sig. 1982, 1155) ausgesprochenen Grundsatz berücksichtigen, wonach "es Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde ist, nach ihrem Ermessen die Befähigung des Betroffenen zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben zu beurteilen, wobei die Ausübung dieses Ermessens der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof im Hinblick auf offensichtliche Fehler unterliegt".

    1981, 2359, und 98/81, Munk, Sig.

  • EuGH, 06.10.1982 - 206/81

    Alvarez / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1983 - 290/82
    vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 206/81 (Alvarez, Sig. 1982, 3369) noch nicht Rechnung tragen konnte, das meines Erachtens für diese Klage von entscheidender Bedeutung ist.
  • EuGH, 12.05.1971 - 52/70

    Nagels / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1983 - 290/82
    1976, 955, und 52/70, Nagels, Slg. 1971, 365) fügen den von mir bereits genannten Urteilen meines Erachtens nichts Wesentliches hinzu.
  • EuGH, 02.07.1969 - 27/68

    Renckens / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.1983 - 290/82
    Neben diesen Urteilen ist natürlich auch der vom Gerichtshof u. a. im Urteil in der Rechtssache 27/68 (Renckens, Slg. 1969, 255) augesprochene Grundsatz von Bedeutung, daß dem in Artikel 25 Beamtenstatut aufgestellten Erfordernis "genügt [ist], wenn die Gründe, auf denen die beschwerende Maßnahme beruht, klar und unzweideutig erkennbar sind".
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